Die Einführung von KI-Systemen ist in deutschen Unternehmen in der Regel mitbestimmungspflichtig. Der Betriebsrat muss frühzeitig informiert und je nach Einsatzfeld beteiligt werden.

Rechtsgrundlage

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sieht in § 87 Absatz 1 Nr. 6 ein Mitbestimmungsrecht bei der „Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen” vor. KI-Systeme, die Nutzungsprotokolle erfassen, Anfragen speichern oder Leistungsindikatoren ableiten können, fallen häufig unter diese Norm — auch wenn Überwachung nicht der primäre Zweck ist.

Seit Februar 2025 greift zusätzlich Artikel 4 des EU AI Act: Arbeitgeber sind verpflichtet, ausreichende KI-Kompetenz ihrer Mitarbeiter sicherzustellen. Das betrifft auch die Art und Weise, wie KI eingeführt und kommuniziert wird.

Typische Konstellationen

Ein internes Wissensmanagement-System, das Anfragen protokolliert, fällt unter § 87 Absatz 1 Nr. 6 BetrVG. Ein KI-System für die Personalauswahl ist zusätzlich nach EU AI Act als Hochrisiko-System eingestuft und erfordert umfangreichere Dokumentation. Ein System, das Kundenservice-Anfragen vorbereitet, kann je nach Ausgestaltung mitbestimmungspflichtig sein.

Betriebsvereinbarung als Lösungsweg

In der Praxis ist die Betriebsvereinbarung das etablierte Instrument. Sie regelt Einsatzzweck, technische Ausgestaltung, Protokollierung, Nutzungsregeln und Mitarbeiterrechte. Eine gute Vereinbarung schafft Klarheit für alle Seiten und vermeidet spätere Konflikte. Die Vorlage kann als Grundlage für vergleichbare Systeme im Unternehmen dienen.

Was Einbindung nicht bedeutet

Mitbestimmung heißt nicht Vetorecht zu jedem technischen Detail. Sie bedeutet frühzeitige Information, gemeinsame Klärung der Rahmenbedingungen und eine nachvollziehbare Regelung. Unternehmen, die den Betriebsrat rechtzeitig einbinden, beschleunigen ihre Projekte in der Regel — spät eingebundene Betriebsräte verursachen Verzögerungen, die vermeidbar wären.

Hinweis zur Rechtsberatung

Die konkrete Prüfung, welche Beteiligungsrechte im Einzelfall greifen, gehört in die Hand eines Arbeitsrechtlers. Haberstroh Systems berät technisch und organisatorisch; die arbeitsrechtliche Einordnung bleibt der Fachanwalts- und Betriebsratsseite vorbehalten.