Haberstroh Systems
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B2B · Stand 13.04.2026

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Haberstroh Systems GmbH

§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB") gelten für sämtliche Verträge zwischen der Haberstroh Systems GmbH, Lerchenweg 3, 31061 Alfeld (Leine), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hildesheim unter HRB 210673, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Maximilian Roland Haberstroh (nachfolgend „Haberstroh Systems") und ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Kunde").

(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.

(3) Diese AGB gelten in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Haberstroh Systems hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn Haberstroh Systems in Kenntnis abweichender Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.

(5) Haberstroh Systems ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft anzupassen. Bestehende Verträge werden hiervon nur erfasst, wenn der Kunde der Änderung ausdrücklich zustimmt.

§ 2 Leistungsspektrum, Vertragstypen

(1) Haberstroh Systems erbringt Leistungen in folgenden Bereichen:

  • Beratungs- und Projektleistungen, insbesondere Audits, Business-Case- und Prozessanalysen sowie Interims- und Projektmanagement;
  • Schulungen und Seminare im Bereich Künstliche Intelligenz;
  • Entwicklung individueller KI-Software;
  • Bereitstellung und Lizenzierung eigener Standardsoftware, insbesondere des Komplettsystems „Solid Qubits";
  • Lieferung von Hardware (KI-Workstations, KI-Server) und schlüsselfertiger Komplettsysteme.

(2) Je nach Leistungsbereich kommt ein Dienstvertrag, ein Werkvertrag, ein Lizenzvertrag oder ein Kaufvertrag zustande. Maßgeblich für die rechtliche Einordnung sind die jeweilige Auftragsbestätigung sowie die Spezialregelungen der §§ 4 bis 9 dieser AGB.

(3) Soweit nicht anderweitig geregelt, gelten ergänzend die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für den jeweiligen Vertragstyp.

§ 3 Angebot, Vertragsschluss

(1) Angebote von Haberstroh Systems sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

(2) Ein Vertrag kommt zustande durch eine in Textform erklärte Auftragsbestätigung von Haberstroh Systems oder durch Aufnahme der Leistungserbringung durch Haberstroh Systems.

(3) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Textformerfordernis.

(4) Sämtliche Unterlagen, die der Kunde von Haberstroh Systems im Rahmen der Angebotserstellung erhält (Angebote, Konzepte, Berechnungen, Skizzen), bleiben Eigentum von Haberstroh Systems und unterliegen dem Urheberrecht. Eine Weitergabe an Dritte oder eine Nutzung über den Angebotsprozess hinaus bedarf der vorherigen Zustimmung.

§ 4 Beratungs- und Projektleistungen

(1) Beratungsleistungen, Audits, Business-Case- und Prozessanalysen sowie Interims- und Projektmanagement-Leistungen werden in der Regel als Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB erbracht. Geschuldet ist die fachgerechte Tätigkeit, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg.

(2) Soweit im Einzelfall ein konkretes Arbeitsergebnis vereinbart ist (etwa ein schriftliches Gutachten oder ein Auditbericht), kann die Leistung im Einzelvertrag ausdrücklich als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB ausgestaltet werden.

(3) Interimsmanagement-Leistungen werden ausschließlich auf Werk- oder Dienstvertragsbasis erbracht und verfolgen das Ziel, Projekte zu strukturieren, Prozesse zu ordnen und die Übergabe an dauerhaftes Personal des Kunden vorzubereiten. Eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) findet nicht statt. Die eingesetzten Mitarbeiter von Haberstroh Systems bleiben in ihrer Tätigkeit weisungsunabhängig vom Kunden, soweit es um die Art und Weise der Leistungserbringung geht. Der Kunde erteilt keine arbeitsrechtlichen Weisungen; fachliche Vorgaben zur Erreichung des Vertragsziels bleiben hiervon unberührt.

(4) Die Vergütung erfolgt nach Stunden- oder Tagessatz gemäß individueller Vereinbarung. Reisezeiten gelten als Arbeitszeit, sofern nichts anderes vereinbart ist. Reisekosten werden in Form von Pauschalen abgerechnet. Die geltenden Pauschalen für Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand und Übernachtung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot beziehungsweise der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste von Haberstroh Systems.

(5) Bei Beauftragung mit einem Volumen von weniger als zwei Personentagen werden An- und Abfahrtszeiten sowie jede angefangene Stunde voll berechnet. Bei größeren Aufträgen erfolgt die Abrechnung zeitgenau auf Basis einer Tätigkeitsaufstellung.

(6) Die Abrechnung erfolgt monatlich. Die Rechnung ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(7) Schriftliche Gutachten und Auditberichte, die Haberstroh Systems als eigenständiges Arbeitsergebnis übergibt, darf der Kunde vollständig und unverändert auch an Dritte weitergeben, soweit dies dem Zweck des Gutachtens entspricht (etwa gegenüber Kunden, Partnern oder Behörden). Eine auszugsweise oder sinnentstellende Verwendung ist unzulässig.

(8) Sonstige Beratungsunterlagen, Präsentationen, Konzepte und Zwischenergebnisse werden ausschließlich für den vertraglich vereinbarten Zweck und für den vereinbarten Empfänger erstellt. Eine Weitergabe an Dritte oder eine Verwendung zu anderen Zwecken bedarf der vorherigen Zustimmung von Haberstroh Systems in Textform.

§ 5 Schulungen und Seminare

(1) Haberstroh Systems bietet Schulungen und Seminare zu Themen der Künstlichen Intelligenz in unterschiedlichen Stufen an. Die Schulungen können in Präsenz beim Kunden oder als Webinar durchgeführt werden.

(2) Anmeldungen zu Schulungen sind verbindlich. Der Kunde erhält eine Anmeldebestätigung in Textform mit Angabe von Termin, Ort und Teilnehmern.

(3) Stornierungen durch den Kunden sind wie folgt geregelt:

  • bis 21 Tage vor dem Schulungstermin: kostenfrei;
  • 20 bis 8 Tage vor dem Termin: 50 % der vereinbarten Vergütung;
  • weniger als 8 Tage vor dem Termin oder bei Nichterscheinen: 100 % der vereinbarten Vergütung.

Maßgeblich ist der Zugang der Stornierungserklärung in Textform bei Haberstroh Systems.

(4) Eine Umbuchung auf einen anderen Termin oder ein Tausch von Teilnehmern ist bis 7 Tage vor Schulungsbeginn ohne zusätzliche Kosten möglich, soweit freie Kapazitäten vorhanden sind.

(5) Haberstroh Systems behält sich vor, eine Schulung bei Erkrankung des Referenten oder aus sonstigen wichtigen Gründen abzusagen oder zu verschieben. Bereits gezahlte Vergütungen werden in diesem Fall vollständig erstattet. Weitergehende Ansprüche des Kunden bestehen nicht, es sei denn, Haberstroh Systems trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

(6) Die im Rahmen der Schulung übergebenen Unterlagen sind urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen ausschließlich für interne Schulungszwecke des Kunden verwendet und nicht an Dritte weitergegeben werden.

(7) Bei Webinaren ist der Kunde für eine geeignete Internetverbindung und funktionierende Endgeräte der Teilnehmer verantwortlich. Ein Anspruch auf Wiederholung oder Erstattung wegen technischer Probleme im Verantwortungsbereich des Kunden besteht nicht.

(8) Teilnehmer, die die Schulung vollständig absolviert haben, erhalten ein elektronisches Zertifikat.

§ 6 Softwareentwicklung

(1) Aufträge zur Entwicklung individueller Software werden als Werkverträge im Sinne der §§ 631 ff. BGB ausgeführt.

(2) Grundlage der Leistungserbringung ist eine zwischen den Parteien abgestimmte und in Textform festgehaltene Leistungsbeschreibung (Pflichtenheft, technisches Feinkonzept oder vergleichbares Dokument).

(3) Liefergegenstand sind die ausführbaren Programmdateien sowie die zugehörige Benutzerdokumentation. Die Lieferung des Quellcodes ist nur geschuldet, wenn dies im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart ist.

(4) Nach Fertigstellung wird die Software dem Kunden zur Abnahme bereitgestellt. Der Kunde wird die Software innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellung prüfen und die Abnahme in Textform erklären. Die Abnahme darf nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden. Erfolgt innerhalb der Frist weder eine Abnahmeerklärung noch eine Mängelrüge, gilt die Software als abgenommen. Die Inbetriebnahme oder produktive Nutzung der Software durch den Kunden gilt ebenfalls als Abnahme.

(5) Mit vollständiger Bezahlung der Vergütung erhält der Kunde ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der individuell entwickelten Software für die im Vertrag vereinbarten Zwecke. Eine Weitergabe an Dritte, eine Bearbeitung oder eine Nutzung über den vereinbarten Zweck hinaus bedarf der vorherigen Zustimmung von Haberstroh Systems in Textform.

(6) Vorbestehende Softwarekomponenten, Frameworks, Bibliotheken und Werkzeuge („Standardbestandteile"), die Haberstroh Systems in die individuelle Software integriert, bleiben ausschließliches Eigentum von Haberstroh Systems. Der Kunde erhält an diesen Standardbestandteilen ein einfaches Nutzungsrecht in dem Umfang, der für die bestimmungsgemäße Nutzung der individuellen Software erforderlich ist.

(7) Open-Source-Komponenten, die in die Software integriert werden, unterliegen den Bedingungen der jeweiligen Open-Source-Lizenz. Haberstroh Systems weist den Kunden in der Dokumentation auf die verwendeten Open-Source-Komponenten hin.

(8) Änderungen am Leistungsumfang während der Entwicklung werden über ein Change-Request-Verfahren abgewickelt. Solche Änderungen sind nur wirksam, wenn sie in Textform vereinbart und vergütet werden.

§ 7 Softwarelizenzen, Solid Qubits und Standardsoftware

(1) Haberstroh Systems bietet eigene Standardsoftware, insbesondere das Komplettsystem „Solid Qubits", auf Basis von Lizenzverträgen an.

(2) Mit vollständiger Zahlung der Lizenzgebühr erhält der Kunde ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung der Software in dem im Vertrag definierten Umfang (insbesondere hinsichtlich Anzahl der Nutzer, Anzahl der Server und Funktionsumfang).

(3) Liefergegenstand sind die ausführbaren Programmdateien sowie die Benutzerdokumentation. Quellcode ist nicht Bestandteil der Lieferung.

(4) Der Kunde ist nicht berechtigt:

  • die Software oder Teile davon zu dekompilieren, zu disassemblieren oder zurückzuentwickeln, soweit dies nicht nach § 69e UrhG zwingend zulässig ist;
  • die Software an Dritte zu vermieten, zu verleasen oder im Rahmen eines Dienstleistungsangebots Dritten zur Nutzung zur Verfügung zu stellen;
  • Urhebervermerke, Seriennummern oder sonstige Kennzeichen zu entfernen oder zu verändern.

(5) Die Erstellung einer angemessenen Anzahl von Sicherungskopien zum Zwecke der Datensicherung ist zulässig.

(6) Im Lieferumfang ist ein Software-Support für die Dauer von zwei Jahren ab Auslieferung enthalten. Der Support umfasst ausschließlich die Behebung reproduzierbarer Fehler der Software. Fehlermeldungen sind ausschließlich per E-Mail oder über das von Haberstroh Systems bereitgestellte Ticketsystem einzureichen. Haberstroh Systems wird auf eingehende Meldungen innerhalb von 72 Stunden (bezogen auf Werktage am Sitz von Haberstroh Systems) reagieren. Eine Verlängerung des Supportzeitraums auf bis zu sieben Jahre ist gegen gesonderte Vergütung möglich.

(7) Solid Qubits und vergleichbare Komplettsysteme werden lokal beim Kunden installiert („On-Premise"). Eine Cloud-Bereitstellung erfolgt nicht. Der Kunde ist für die Bereitstellung der erforderlichen Infrastruktur (insbesondere Strom, Netzwerk, Klimatisierung, physische Zugangskontrolle) verantwortlich.

§ 8 Hardware-Lieferung

(1) Die Lieferung von Hardware erfolgt auf Basis eines Kaufvertrages im Sinne der §§ 433 ff. BGB.

(2) Die Lieferung erfolgt ab Werk (EXW Incoterms 2020), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an den Frachtführer auf den Kunden über.

(3) Verpackungs-, Versand- und Versicherungskosten werden gesondert ausgewiesen und sind vom Kunden zu tragen.

(4) Lieferfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Verbindliche Lieferfristen beginnen erst, wenn alle technischen und kaufmännischen Fragen geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen erbracht hat.

(5) Kommt es zu Lieferverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt, Lieferengpässen bei Vorlieferanten, Streik, behördlichen Maßnahmen, Cyberangriffen oder vergleichbaren Umständen, die Haberstroh Systems nicht zu vertreten hat, verlängern sich die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Haberstroh Systems wird den Kunden über solche Umstände unverzüglich informieren.

(6) Die gelieferte Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von Haberstroh Systems aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden Eigentum von Haberstroh Systems (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Für den Fall eines Weiterverkaufs der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sämtliche hieraus entstehenden Forderungen an Haberstroh Systems ab; Haberstroh Systems nimmt die Abtretung an.

(7) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Hardware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und offensichtliche Mängel innerhalb von sieben Werktagen, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen. Die §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.

(8) Im Lieferumfang ist eine Gewährleistung für die Dauer von zwei Jahren ab Lieferung enthalten. Eine Verlängerung auf bis zu sieben Jahre ist gegen gesonderte Vergütung möglich.

(9) Der Kunde ist für die Einhaltung etwaiger Export- und Reexportvorschriften verantwortlich, die auf die gelieferte Hardware Anwendung finden können (insbesondere bei Hardware mit GPUs oder anderen exportkontrollpflichtigen Komponenten). Haberstroh Systems ist berechtigt, die Lieferung bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen Export- oder Sanktionsvorschriften zurückzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten.

§ 9 Komplettsysteme

(1) Bei der Lieferung schlüsselfertiger Komplettsysteme aus Hardware, Software und Inbetriebnahmeleistungen (insbesondere „Solid Qubits") gelten je nach Leistungsbestandteil die Regelungen der §§ 6, 7 und 8 dieser AGB entsprechend.

(2) Die Inbetriebnahme erfolgt nach einem zwischen den Parteien abgestimmten Plan. Der Kunde hat die für die Inbetriebnahme erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig zu erbringen, insbesondere die Bereitstellung der baulichen, energetischen und netzwerktechnischen Voraussetzungen.

(3) Nach erfolgreicher Inbetriebnahme wird ein Abnahmeprotokoll erstellt. Mit Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls oder mit Aufnahme der produktiven Nutzung gilt das Komplettsystem als abgenommen.

§ 10 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, an der Erbringung der vereinbarten Leistungen in dem Umfang mitzuwirken, der zu deren ordnungsgemäßer Durchführung erforderlich ist. Hierzu gehören insbesondere:

  • die rechtzeitige und vollständige Bereitstellung der erforderlichen Informationen, Daten, Unterlagen und Zugänge;
  • die Benennung kompetenter Ansprechpartner;
  • die Bereitstellung der erforderlichen technischen Infrastruktur am Ort der Leistungserbringung;
  • bei Schulungen die Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten und Technik, sofern diese nicht von Haberstroh Systems gestellt werden;
  • die Sicherstellung, dass eingesetzte Mitarbeiter von Haberstroh Systems Zutritt und Zugang zu den erforderlichen Räumen und Systemen erhalten.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, vor Beginn der Leistungserbringung geeignete Datensicherungen anzufertigen und diese während der gesamten Leistungsdauer regelmäßig fortzuschreiben.

(3) Verzögerungen, die auf nicht oder nicht rechtzeitig erbrachte Mitwirkungshandlungen des Kunden zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Kunden. Mehraufwand, der hierdurch entsteht, wird gesondert auf Basis der vereinbarten Sätze vergütet.

§ 11 Vergütung, Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung richtet sich nach der jeweiligen Auftragsbestätigung oder dem Einzelvertrag. Sofern keine ausdrückliche Vereinbarung besteht, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses üblichen Sätze von Haberstroh Systems.

(2) Sämtliche Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern keine andere Zahlungsfrist vereinbart wurde.

(4) Bei Werkverträgen mit einem Auftragsvolumen ab 10.000 € netto ist Haberstroh Systems berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Auftragsvolumens bei Auftragserteilung sowie eine weitere Teilzahlung von 30 % bei Erreichen vereinbarter Meilensteine in Rechnung zu stellen. Die Restzahlung wird mit Abnahme fällig.

(5) Bei Hardware-Lieferungen und Komplettsystemen ist Haberstroh Systems berechtigt, Vorkasse oder eine angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen.

(6) Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Die Verzugskostenpauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40 € wird erhoben.

(7) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Haberstroh Systems anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

(8) Ist der Kunde länger als zwei Wochen mit der Zahlung in Verzug oder tritt eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein, werden alle Forderungen von Haberstroh Systems gegen den Kunden sofort fällig. Für weitere Leistungen kann Haberstroh Systems Vorauskasse oder Sicherheitsleistung verlangen.

§ 12 Leistungszeit, Termine, höhere Gewalt

(1) Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

(2) Verbindliche Liefer- und Leistungstermine beginnen erst zu laufen, wenn alle technischen und kaufmännischen Fragen geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen erbracht hat.

(3) Höhere Gewalt und vergleichbare Ereignisse, die Haberstroh Systems nicht zu vertreten hat, verlängern die Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terror, Streik, Pandemien, behördliche Anordnungen, Cyberangriffe sowie der Ausfall wesentlicher Vorlieferanten, sofern diese Ereignisse für Haberstroh Systems nicht vorhersehbar oder abwendbar waren.

(4) Wird Haberstroh Systems durch ein Ereignis nach Absatz 3 für mehr als drei Monate an der Leistungserbringung gehindert, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen sind anteilig zu vergüten.

§ 13 Gewährleistung

(1) Die Gewährleistung richtet sich nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für den jeweiligen Vertragstyp (Kauf-, Werk- oder Lizenzvertrag), soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt:

  • für Hardware und Standardsoftware (insbesondere Solid Qubits): zwei Jahre ab Lieferung beziehungsweise Abnahme;
  • für individuell entwickelte Software: zwei Jahre ab Abnahme.

Für Beratungs- und Schulungsleistungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Dienstvertragsrechts; eine Gewährleistung im Sinne des Werkvertrags- oder Kaufrechts besteht nicht.

(3) Bei Mängeln ist Haberstroh Systems nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Schlagen zwei Nachbesserungsversuche oder eine Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Schadensersatzansprüche richten sich nach § 14.

(4) Mängelrügen sind in Textform unter genauer Beschreibung des Fehlers, seiner Symptome und seiner Reproduzierbarkeit an Haberstroh Systems zu richten. Bei Hardware gilt zusätzlich § 8 Abs. 7.

(5) Eine Gewährleistung für Mängel besteht nicht, wenn diese auf:

  • unsachgemäßer Behandlung, Bedienung oder Wartung durch den Kunden oder Dritte;
  • Veränderungen an Hardware oder Software ohne vorherige Zustimmung von Haberstroh Systems;
  • Einsatz der Leistung außerhalb der vereinbarten Spezifikation;
  • Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel oder Umgebungsbedingungen;
  • höherer Gewalt

beruhen.

(6) Eine Garantie wird nicht übernommen, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und in Textform etwas anderes vereinbart wird. Eine Garantie liegt nur vor, wenn diese ausdrücklich als solche gekennzeichnet ist.

§ 14 Haftung

(1) Haberstroh Systems haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen ohne Beschränkung durch diese AGB:

  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit;
  • bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;
  • nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes;
  • im Umfang einer von Haberstroh Systems ausdrücklich in Textform übernommenen Garantie.

Die gesellschaftsrechtliche Haftungsbeschränkung der Haberstroh Systems GmbH auf das Gesellschaftsvermögen nach § 13 Abs. 2 GmbHG bleibt von dieser Regelung unberührt.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet Haberstroh Systems der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist die Haftung von Haberstroh Systems für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.

(4) Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn und Datenverluste ist außer in den Fällen des Absatzes 1 ausgeschlossen.

(5) Für den Verlust von Daten haftet Haberstroh Systems nur in dem Umfang, in dem ein Schaden auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden eingetreten wäre. Der Kunde ist verpflichtet, regelmäßig und in branchenüblichem Umfang Datensicherungen anzufertigen.

(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Haberstroh Systems.

§ 15 Besondere Bestimmungen für KI-Leistungen

(1) Künstliche Intelligenz, insbesondere Large Language Models und vergleichbare generative Systeme, kann unrichtige, unvollständige, irreführende oder erfundene Inhalte („Halluzinationen") erzeugen. Haberstroh Systems weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass die Ergebnisse von KI-Systemen vor einer geschäftskritischen Verwendung durch fachkundige Personen zu prüfen sind.

(2) Eine Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität, Zweckmäßigkeit oder rechtliche Zulässigkeit von KI-generierten Inhalten wird nicht übernommen. Dies gilt auch für die in Solid Qubits oder vergleichbaren Systemen erzeugten Antworten und Dokumente.

(3) Der Kunde ist für den vertrags- und gesetzeskonformen Einsatz der KI-Systeme in seinem Unternehmen verantwortlich. Er hat insbesondere die Anforderungen des EU AI Acts, der Datenschutzgrundverordnung, des Urheberrechts sowie einschlägiger branchenspezifischer Regelungen einzuhalten und seine Mitarbeiter entsprechend zu schulen.

(4) Soweit der Kunde Daten in ein von Haberstroh Systems geliefertes oder betreutes KI-System einspeist, versichert er, dass er zur Verarbeitung dieser Daten berechtigt ist und keine Rechte Dritter, insbesondere keine Urheber-, Persönlichkeits- oder Datenschutzrechte, verletzt werden. Der Kunde stellt Haberstroh Systems von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Verpflichtung beruhen.

(5) Trainingsdaten, Vektoren, Embeddings und sonstige aus Kundendaten abgeleitete Informationen verbleiben auf der Infrastruktur des Kunden. Haberstroh Systems erhält hierauf keinen automatischen Zugriff und verwendet diese Daten nicht für eigene Zwecke, insbesondere nicht für das Training eigener Modelle.

(6) Soweit Haberstroh Systems im Rahmen von Wartungs- oder Supportarbeiten auf das KI-System des Kunden zugreift, geschieht dies nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden und ausschließlich zum Zwecke der Fehlerbehebung.

§ 16 Datenschutz, Vertraulichkeit

(1) Haberstroh Systems verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich nach den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes. Eine Datenschutzerklärung ist abrufbar unter haberstroh-systems.de/datenschutz.html.

(2) Soweit Haberstroh Systems im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Kunden im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien einen separaten Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Ohne wirksamen Auftragsverarbeitungsvertrag wird Haberstroh Systems keine personenbezogenen Daten des Kunden verarbeiten.

(3) Beide Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt werdenden vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Vertragserfüllung zu verwenden. Die Vertraulichkeitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrages für die Dauer von fünf Jahren fort.

(4) Vertrauliche Informationen sind insbesondere technische Daten, Quellcode, Geschäftsmodelle, Kundenlisten, Preise, Strategiepläne sowie alle Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind.

(5) Haberstroh Systems ist berechtigt, den Kunden namentlich und unter Nennung des Projektgegenstands in Referenzlisten und auf der eigenen Website zu führen. Der Kunde kann dieser Nutzung jederzeit in Textform widersprechen.

§ 17 Schutzrechte Dritter

(1) Haberstroh Systems steht dafür ein, dass die von ihr erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter sind, die einer vertragsgemäßen Nutzung durch den Kunden entgegenstehen.

(2) Wird der Kunde von einem Dritten wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte in Anspruch genommen, hat er Haberstroh Systems unverzüglich in Textform zu informieren. Haberstroh Systems wird den Kunden in diesem Fall nach eigener Wahl unterstützen oder die Leistung so abändern oder ersetzen, dass keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

(3) Soweit eine Schutzrechtsverletzung auf einer Vorgabe des Kunden, einer eigenmächtigen Änderung durch den Kunden oder einer Verwendung außerhalb des vereinbarten Zwecks beruht, ist eine Haftung von Haberstroh Systems ausgeschlossen.

§ 18 Subunternehmer

(1) Haberstroh Systems ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten qualifizierte Subunternehmer einzusetzen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Leistungserbringung gegenüber dem Kunden bleibt hiervon unberührt.

(2) Beim Einsatz von Subunternehmern wird Haberstroh Systems sicherstellen, dass diese die Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen dieser AGB einhalten.

§ 19 Vertragslaufzeit, Kündigung

(1) Die Laufzeit von Dienstleistungs-, Wartungs- und Supportverträgen ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, können laufende Dienstverträge mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende ordentlich gekündigt werden.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei wesentlicher Vertragsverletzung, Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen oder bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei.

(4) Kündigungen bedürfen der Textform.

§ 20 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen und Zahlungen ist der Sitz von Haberstroh Systems.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Hildesheim, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Haberstroh Systems ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

(5) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie individueller Verträge bedürfen der Textform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Textformerfordernis.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten mit Wirkung vom 13. April 2026 in Kraft und ersetzen alle vorhergehenden Fassungen.

Haberstroh Systems GmbH · Lerchenweg 3 · 31061 Alfeld (Leine)
Geschäftsführer: Maximilian Roland Haberstroh · Amtsgericht Hildesheim, HRB 210673
Stand: 13. April 2026

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